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foxtrot:fcl.045

FCL.045 EASA-Teil-FCL-Lizenz und EASA-Eintragungsstaat unterschiedlich

Erstellt von Volker Löschhorn am 26.04.2019, die Grundlagen für diesen Artikel wurden nach bestem Wissen recherchiert, allerdings ohne den Anspruch das alles wirklich verstanden zu haben.

Die ICAO sieht prinzipiell vor, dass man mit der Lizenz eines ICAO-Mitgliedsstaates eine Luftfahrzeug desselben Staates in allen ICAO-Mitgliedsstaaten führen darf. Das heißt die Lizenz dieses Staates wird dann in allen Mitgliedsstaaten anerkannt. Allerdings gilt das nicht automatisch, wenn die Lizenz von einem anderen Staat als dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ausgestellt wurde. In diesem Fall muss die Lizenz vom Eintragungsstaat anerkannt werden - allgemein oder im Einzelfall.

EU und/oder EASA kein Staat

Weder die EU noch die EASA, die mehr Mitgliedsstaaten als die EU hat, sind völkerrechtlich Staaten. Das bedeutet, auch eine »EASA-Lizenz« bleibt eine Lizenz des Staates, der sie ausgestellt hat. Das heißt, führe ich beispielsweise mit einer von Deutschland ausgestellten Lizenz ein in Frankreich eingetragenes Luftfahrzeug, sind Ausstellungsstaat Lizenz und Eintragungsstaat Luftfahrzeug nicht identisch.

Zu Problemen führte das bei Kontrollen außerhalb des Gebietes der EASA-Mitgliedsstaaten. Zur Lösung dieses Problems hat die ICAO die Möglichkeit geschaffen, dass Gruppen von Staaten die wechselseitige Anerkennung ihrer Lizenzen bei der ICAO hinterlegen können.

Informationen in Deutschland schwer zu finden

Informationen dazu sind schwer zu finden, man muss schon nach entsprechenden Stichwörtern suchen. Bei den Landesluftfahrtbehörden habe ich nichts gefunden, nur auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes.

Luftfahrt-Bundesamt (D)

Automatische Validierung von Flugbesatzungslizenzen

Datum 27.08.2018

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) informiert im Folgenden über die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durch Verordnung (EU) 2018/1065.

Nachdem sich bei Vorfeldinspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten herausgestellt hat, dass Piloten Luftfahrzeuge betreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sind als in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Pilotenlizenzen erteilt wurden, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang I des Abkommens von Chicago dahingehend geändert, die automatische Validierung von Lizenzen durch Vereinbarungen mit den regionalen Organisationen für die Sicherheitsaufsicht zu erleichtern.

Diese Änderung wurde mit der Verordnung (EU) 2018/1065 in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen. Am 19.08.2018 ist die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen durch die Verordnung (EU) 2018/1065 in Kraft getreten.

Beabsichtigt ein Pilot, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, der die Pilotenlizenz erteilt hat, hat die zuständige Behörde den Vermerk „This licence is automatically validated as per the ICAO attachment to this licence“ unter Position XIII auf der Pilotenlizenz einzutragen und dem Piloten die ICAO-Anlage zur Verfügung zu stellen.

Für die Beantragung der Lizenzeintrags benutzen Sie bitte das vorbereitete Formular. Mit der geänderten Lizenz erhalten Sie die ICAO-Anlage in ausgedruckter Form.

Wir weisen darauf hin, dass in einem solchen Fall der Pilot die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, mitführen muss.

(Anmerkung Volker Löschhorn: Das Dokument Stand 26.04.2019 kann z.Zt. unter diesem Link heruntergeladen weden: https://www.easa.europa.eu/sites/default/files/dfu/Automatic%20validation%20of%20pilot%20licences%20-%20ICAO%20Registration%20Numbers_Issue%202.pdf

Und wie geht das für Ballonfahrer?

Das Luftfahrt-Bundesamt ist bekanntlich nicht für Ballonfahrer zuständig. Hier müssten die Landesluftfahrtbehörden tätig werden. Um das herauszufinden habe ich folgende Anfrage an die für mich zuständige Behörde gestellt, sobald ich Antwort habe werde ich diese auch veröffentlichen.

Eintrag Feld Bemerkungen zur automatischen Anterkennung EASA Teil FCL Lizenzen

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die VO (EU) 2018/1065 wurde die Verordnung 1178/2011 geändert:

(Details zur Verordnung für ich hier nicht doppelt auf)

Bitte informieren Sie mich über das Verfahren, insbesondere ob ein Antrag gestellt werden muss, oder ob Sie die Eintragung automatisch einfügen, wenn die Lizenz aus welchem Grund auch immer neu ausgedruckt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Volker Löschhorn

Antwort Luftfahrtbehörde

der Vermerk wird auf Antrag in die Lizenz eingetragen. Diesen Antrag finden Sie auf unserer Internetseite „Informationen und Formulare für Piloten“ https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/Antrag_Eintrag_autom_Validierung.pdf Sehr gerne können Sie den Antrag und die notwendigen Dokumente einfach per E-Mail an uns senden

Kommentar: Ich schätze dass es bei den anderen Landesluftfahrtbehörden auch so funktioniert.

Österreichischer Aeroclub

Auf der Internetseite des ÖAeC habe ich folgende Information gefunden:

Automatische Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen

Änderung der VO(EU) 1178/2011, Part-FCL
Die am 27.7.2018 verlautbarte VO(EU) 2018/1065 sagt, wer mit einer in Österreich erteilten FCL-Lizenz in einem nicht in Österreich reg. EU-Lfz in ein Drittland (z.B. Albanien, Mazedonien, Serbien, Ukraine usw.) fliegt bzw. wer mit einem OE-reg. Lfz und einer nicht in Österr. erteilten FCL-Lizenz in ein Drittland fliegt, muss wie folgt beachten:

Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
2. Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert: a) In FCL.045 wird folgender Buchstabe e angefügt: „e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.“

Die Verordnung gilt ab 16.8.2018, das ist der 20. Tag nach der Verlautbarung im OJ der Union.

Das wird sicher einige Piloten treffen. Damit nicht jeder einzelne Pilot daran denken muss, kann eine Hardcopy des betreffenden Dokuments als Beilage zu den Bordpapieren sehr zweckdienlich sein.

Irische Zivilluftfahrtbehörde

AUTOMATIC VALIDATION OF PART-FCL LICENCES

In response to several ramp inspections outside the territory of the European Union Member States, when the flight crew members were found operating aircraft registered in a Member State other than the one that had issued their pilot licences, ICAO has proposed to amend the Annex 1 to the Chicago Convention on International Civil Aviation to cater for automatic validation of licences through Regional Safety Oversight Organizations (RSOOs) agreements.

The ICAO Amendment 174 to Annex 1 -Personnel Licensing- enables, within a group of States, the automatic validation of licences issued by any State of the group when those States are party to a formal agreement under common licensing regulations. Such formal agreements can be implemented in various regions and improve the mobility of licensed personnel. It can be introduced with the support of a regional safety oversight organization, as appropriate. The amendment to Annex 1 is applicable by 9 November 2017.

Based on the above description the Competent Authority shall issue the licence with the remark on the licence item XIII: ‘This licence is automatically rendered valid as per the ICAO attachment to this licence', and provide the holder of the licence with the ICAO attachment.

In this context ‘‘automatically validated' means the acceptance without formalities, by an ICAO contracting State listed in the ICAO attachment, of a flight crew licence issued by a State in accordance with Annex I to the Chicago Convention.

EASA has made the specified attachment available on its website here.

Access to Aeronautical Agreement - ICAO Registration Number 5950, can be obtained on the ICAO website. Enter 5950 (5951 Suisse, 5952 Iceland and Norvay - Comment Volker Löschhorn) in the number search field.

foxtrot/fcl.045.txt · Zuletzt geändert: 2019/04/29 12:50 von Volker Löschhorn