Inhaltsverzeichnis

BFCL.130 BPL – Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung

Regulation (EU) 2020/357

Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolvieren. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und folgendes umfassen:

  1. Die Theoriekenntnisse nach Punkt BFCL.135(a),

  2. mindestens 16 Stunden Flugunterricht entweder in Heißluftballonen der Gruppe A dieser Klasse oder in Gasballonen mit mindestens

    1. 12 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer,
    2. 10 Befüllungen und 20 Starts und Landungen,
    3. einen beaufsichtigten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten.

AMC1 BFCL.130 BPL - Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung

ED Decision 2020/003/R

Theoretischer Unterricht für den BPL

  1. Die Ausbildung sollte Aspekte im Zusammenhang mit nichttechnischen Fertigkeiten in integrierter Weise abdecken, wobei die besonderen Risiken im Zusammenhang mit der Lizenz und der Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Der theoretische Unterricht, der von der erklärten Ausbildungseinrichtung (DTO) oder der zugelassenen Ausbildungseinrichtung (ATO) erteilt wird, sollte ein gewisses Element der formalen Arbeit im Klassenzimmer beinhalten, kann aber auch andere Methoden der Vermittlung umfassen - zum Beispiel interaktive Video-, Dia- oder Audiopräsentationen, computergestützte Schulungen und Fernlehrgänge mit anderen Medien. Die für die Ausbildung verantwortliche Ausbildungseinrichtung muss prüfen, ob alle entsprechenden Elemente des Lehrgangs zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse in zufriedenstellender Weise absolviert wurden, bevor sie den Bewerber für die Prüfung empfiehlt.

  2. Lehrplan

    Die folgende Tabelle enthält den Lehrplan für den theoretischen Unterricht für den BPL:

    Anmerkung: Der Inhalt der Fächer 5 (Grundlagen des Fliegens), 6 (Betriebsverfahren), 7 (Flugleistung und -planung) und 8 (Allgemeine Kenntnisse über das Luftfahrzeug, Hülle und Systeme und Notausrüstung) sollte Aspekte enthalten, die für die für die Ausbildung verwendete Ballonklasse relevant sind, es sei denn, ein bestimmtes Element ist ausdrücklich als nur für eine bestimmte Klasse relevant gekennzeichnet.
1. Luftrecht und ATC-Verfahren
1.1. Internationales Recht: Konventionen, Abkommen und Organisationen
1.2. Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
1.3. Nationalität und Kennzeichen von Luftfahrzeugen
1.4. Lizenzen für Personal
1.5. Luftverkehrsregeln
1.6. Flugnavigationsverfahren: Flugbetrieb
1.7. Luftverkehrsregeln: Luftraumstruktur
1.8. Flugverkehrsdienste (ATS) und Flugverkehrsmanagement (ATM)
1.9. Flugberatungsdienste (AIS)
1.10. Flugplätze, Außenstartplätze
1.11. Such- und Rettungsdienst
1.12. Sicherheit
1.13. Unfallmeldung
1.14. Nationales Recht
2. Menschliches Leistungsvermögen
2.1. Menschliche Faktoren: Grundlagen
2.2. Grundlagen der Luftfahrtphysiologie und Gesunderhaltung
2.3. Grundlagen der Luftfahrtpsychologie
2.4. Verwendung von Sauerstoff
3. Meteorologie
3.1. Die Atmosphäre
3.2. Wind
3.3. Thermodynamik
3.4. Wolken und Nebel
3.5. Niederschlag
3.6. Luftmassen und Fronten
3.7 Drucksysteme
3.8. Klimatologie
3.9. Gefahren für die Luftfahrt
3.10. Meteorologische Informationen
4. Kommunikation
4.1. Definitionen
4.2. Kommunikation im Sichtflug (VFR)
4.2.1 VFR-Kommunikation auf unkontrollierten Flugplätzen
4.2.2. VFR-Kommunikation auf kontrollierten Flugplätzen
4.2.3. VFR-Kommunikation mit ATC (en-route)
4.3. Allgemeine Betriebsverfahren
4.4. Einschlägige Begriffe der Wetterinformation (VFR)
4.5. Erforderliche Verfahren bei Funkausfall
4.6. Dringlichkeits- und Notverfahren
4.7. Grundsätzliche Prinzipien der UKW-Ausbreitung und Belegung der Frequenzen
5. Grundlagen des Fliegens (des Ballonfahrens)
5.1. Grundlagen des Fliegens (des Ballonfahrens)
5.2. Aerostatik
5.3. Grenzen der Tragfähigkeit
5.4. Betriebsgrenzen
6. Betriebsverfahren
6.1. Grundsätzliche Anforderungen
6.2. Verhalten in besonderen Fällen und bei Notfällen (allgemeine Aspekte)
6.3. Notverfahren
7. Flugleistung und Flugplanung
7.1. Massen
7.1.1. Zweck der Tragfähigkeitsberechnung
7.1.2. Zuladung
7.2. Leistung
7.2.1. Leistung: allgemein
7.3. Fahrtplanung und Fahrtüberwachung
7.3.1. Fahrtplanung: Allgemein
7.3.2.1. Planung der Treibstoffmenge (nur Heißluftballone)
7.3.2.2. Planung der Ballastmenge (nur Gasballone)
7.3.3. Fahrtvorbereitung
7.3.4. ICAO-Flugplan (ATS-Flugplan)
7.3.5. Beobachtung des Fahrtverlaufs und sich daraus ergebende Änderungen der Fahrtplanung
8. Allgemeine Luftfahrzeugkunde , Ballonhülle und Systeme sowie Notausrüstung
8.1. Systemauslegung, Lasten, Belastungen und Wartung
8.2. Ballonhülle
8.3.1. Brenner (nur Heißluftballon)
8.3.2. Korb
8.4.1 Gasflaschen (nur Heißluftballone)
8.4.2. Traggas (nur Gasballone)
8.5. Ballast (nur Gasballone)
8.6. Treibstoff (nur Heißluftballone)
8.7. Instrumente
8.8. Notausrüstung
9. Navigation
9.1. Allgemeine Navigation
9.2. Grundlagen der Navigation
9.3. Magnetismus und Kompass
9.4. Karten
9.5. Koppelnavigation
9.6. Navigation während der Fahrt
9.7. Verwendung von GNSS
9.8. Verwendung von ATS

AMC2 BFCL.130 BPL - Anforderungen an Lehrgänge und Erfahrungen

ED Decision 2020/003/R

Fahrausbildung für den BPL

  1. Zugang zur Ausbildung

    Bevor ein Bewerber zur Ausbildung zugelassen wird, sollte er darüber informiert werden, dass ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorliegen muss, bevor er allein fahren darf.

  2. Fahrausbildung - allgemein

    1. Der Lehrplan für die BPL-Fahrausbildung sollte die Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements (TEM) berücksichtigen und auch Folgendes umfassen:

      1. Fahrtvorbereitung, einschließlich Tragfähigkeitsberechnung, Balloninspektion und Ballonwartung;
      2. Einweisung des Ballonteams und der Passagiere;
      3. Füllen und Beaufsichtigung Unbeteiligter;
      4. Steuerung des Ballons durch externe visuelle Referenz;
      5. Start bei unterschiedlichen Windverhältnissen;
      6. Anfahrt aus niedriger und hoher Höhe;
      7. Landungen bei unterschiedlichen Bodenwindverhältnissen;
      8. Überlandfahrten unter Verwendung von visueller Referenz und Koppelnavigation;
      9. Notfallmaßnahmen, einschließlich simulierter Störungen der Ballonausrüstung;
      10. Einhaltung der Verfahren der Flugverkehrsdienste und der Funkverfahren;
      11. Vermeiden von Naturschutzgebieten; und
      12. Beziehungen zu Landbesitzern.

    2. Bevor Bewerbern erlaubt wird, ihre erste Alleinfahrt zu unternehmen, sollte der FI sicherstellen, dass sie die erforderlichen Systeme und Ausrüstungen bedienen können.

(c) Lehrplan für die Fahrausbildung (Heißluftballon)

(1) Die Nummerierung der Übungen sollte in erster Linie als Referenzliste für die Übungen und als grober Leitfaden für die Reihenfolge der Unterweisung dienen; daher müssen die Demonstrationen und Übungen nicht unbedingt in der aufgeführten Reihenfolge durchgeführt werden. Die tatsächliche Reihenfolge und der Inhalt hängen von den folgenden, miteinander verbundenen Faktoren ab:

(2) Jede der Übungen erfordert, dass sich der Bewerber der Notwendigkeit sowie der Grundsätze des Airmanships und der Luftraumbeobachtung bewusst ist; dies sollte jederzeit betont werden.

Liste der Übungen

Übung 1: Vertrautmachen mit dem Ballon
Übung 2: Fahrtvorbereitung (Flugvorbereitung)
Übung 3: Einweisung der Besatzung und der Passagiere
Übung 4: Aufrüsten und Auslegen
Übung 5: Füllen
Übung 6: Start bei unterschiedlichen Windverhältnissen
Übung 7: Steigen auf Fahrthöhe
Übung 8: Fahrt in konstanter Höhe
Übung 9: Abstieg auf niedrigere Fahrthöhe
Übung 10A: Notfälle - Systeme
Übung 10B: Andere Notfälle
Übung 11: Navigation
Übung 12: Treibstoffmanagement
Übung 13: Landeanfahrt aus niedriger Höhe
Übung 14: Landeanfahrt aus großer Höhe
Übung 15: Betrieb während der Tieffahrt
Übung 16: Landung bei unterschiedlichen Windverhältnissen
Übung 17: Erste Alleinfahrt

Anmerkung: Die Übungen 1 bis 16 müssen abgeschlossen sein und der Flugschüler muss ein ausreichendes Kompetenzniveau erreicht haben, um einen Flug sicher durchzuführen, bevor er die erste Alleinfahrt unternimmt.

(d) Lehrplan für die Fahrausbildung (Gasballon)

(1) Die Nummerierung der Übungen sollte in erster Linie als Referenzliste für die Übungen und als grober Leitfaden für die Reihenfolge des Unterrichts verwendet werden; daher müssen die Demonstrationen und Übungen nicht unbedingt in der aufgeführten Reihenfolge durchgeführt werden. Die tatsächliche Reihenfolge und der Inhalt hängen von den folgenden, miteinander verknüpften Faktoren ab:

(2) Bei jeder der Übungen muss sich der auszubildende Pilot der Erfordernisse des Airmanships und einer guten Luftraumbeobachtung bewusst sein, was jederzeit betont werden sollte.

(3) Liste der Übungen

Übung 1: Vertrautmachen mit dem Ballon
Übung 2: Fahrtvorbereitung
Übung 3: Einweisung der Besatzung und der Passagiere
Übung 4: Aufrüsten und Auslegen
Übung 5: Füllen
Übung 6: Start bei unterschiedlichen Windverhältnissen
Übung 7: Steigen auf Fahrthöhe
Übung 8: Fahren mit konstanter Höhe
Übung 9: Abstieg auf niedrigere Fahrthöhe
Übung 10: Notfälle
Übung 11: Navigation
Übung 12: Ballastmanagement
Übung 13: Anfahrt aus niedriger Höhe
Übung 14: Anfahrt aus großer Höhe
Übung 15: Fahrt in niedriger Höhe
Übung 16: Landung bei unterschiedlichen Windverhältnissen
Übung 17: Erste Alleinfahrt

Hinweis: Die Übungen 1 bis 16 müssen abgeschlossen sein und der Flugschüler muss ein ausreichendes Kompetenzniveau erreicht haben, um eine Fahrt sicher durchzuführen, bevor er die erste Alleinfahrt unternimmt.

BFCL.135 BPL — Prüfung der Theoriekenntnisse