de:bfcl:135

BFCL.135 BPL — Prüfung der Theoriekenntnisse

  1. Theoriekenntnisse
    Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:

    1. Allgemeine Sachgebiete:
      1. Luftrecht,
      2. menschliches Leistungsvermögen,
      3. Meteorologie,
      4. Kommunikation.

    2. Besondere Sachgebiete in Bezug auf Ballone:
      1. Grundlagen des Fliegens,
      2. Betriebsverfahren,
      3. Flugleistung und Flugplanung,
      4. allgemeine Luftfahrzeugkunde in Bezug auf Ballone,
      5. Navigation.

  2. Pflichten des Antragstellers
    1. Der Antragsteller muss die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL unter der Zuständigkeit ein und derselben zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ablegen.
    2. Der Antragsteller darf die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die für seine Ausbildung zuständige ATO oder DTO eine Empfehlung ausspricht und sobald er die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen hat.
    3. Die Empfehlung einer ATO oder einer DTO bleibt 12 Monate gültig. Hat der Antragsteller innerhalb dieser Gültigkeitsdauer nicht mindestens eine Prüfung zum Nachweis der Theoriekenntnisse abgelegt, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO oder der DTO entsprechend den Bedürfnissen des Antragstellers festgestellt.

  3. Bewertungskriterien
    1. Eine Prüfung der Theoriekenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Antragsteller mindestens 75 % der bei dieser Prüfung erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
    2. Sofern in diesem Anhang nicht etwas anderes bestimmt ist, hat ein Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer BPL erfolgreich abgeschlossen, wenn er die gesamte Prüfung der Theoriekenntnisse innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Antragsteller erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
    3. Hat ein Antragsteller eine der Prüfungen der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden, oder hat er nicht alle Prüfungen innerhalb der in Punkt (2) genannten Frist bestanden, muss er alle Prüfungen der Theoriekenntnisse wiederholen.
    4. Bevor sich ein Antragsteller den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO oder DTO absolvieren. Der erforderliche Inhalt und Umfang der Ausbildung wird von der ATO oder DTO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Antragstellers festgelegt.
  4. Gültigkeitsdauer
    Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat.

AMC1 BFCL.135 BPL - Theoretische Wissensprüfungen

ED Entscheidung 2020/003/R

  1. Die Prüfungen der theoretischen Kenntnisse für die BPL folgen dem Lehrplan für den theoretischen Unterricht für die BPL gemäß AMC1 BFCL.130.

  2. Die Prüfungen sollten in schriftlicher Form durchgeführt werden. Für das Fach Kommunikation können jedoch auch praktische Prüfungen in der Klasse durchgeführt werden.

  3. Die Prüfungen sollten insgesamt 120 Multiple-Choice-Fragen umfassen, die sich auf alle Fächer beziehen, wobei für die Fragen und die zugewiesene Zeit pro Fach folgende Regelungen gelten:
FachAnzahl der FragenDauer (in Minuten)
Luftrecht 20 40
Menschliches Leistungsvermögen 10 20
Meteorologie 20 40
Kommunikation 10 20
Navigation 20 75
Grundlagen des Fliegens* 10 20
Betriebliche Verfahren* 10 20
Flugleistung und -planung* 10 20
Allgemeine Kenntnisse über Luftfahrzeuge* 10 20

* Inhalte, die je nach den angestrebten Rechten entweder für Heißluftballone oder Gasballone relevant sind. Diese vier Themen können in einer einzigen Prüfungsarbeit kombiniert werden, die 10 Fragen pro Thema (insgesamt 40) umfasst und 80 Minuten dauert. In jedem Fall muss für jedes Fach die Erfolgsquote gemäß BFCL.135(c)(1) erreicht werden.

(d) Der in BFCL.135(c)(2) genannte Zeitraum von 18 Monaten sollte ab dem Ende des Kalendermonats gerechnet werden, in dem der Antragsteller zum ersten Mal eine Prüfung versucht hat.

(e) Die zuständige Behörde sollte den Antragsteller über die Sprache(n) informieren, in der/denen die Prüfung durchgeführt wird.

GM1 BFCL.135 BPL - Theoretische Kenntnisprüfungen

ED Decision 2020/003/R

TERMINOLOGIE

Die Bedeutung der folgenden in BFCL.135 verwendeten Begriffe ist wie folgt:

  1. Gesamtheit der Prüfungen: eine Prüfung in allen für die Lizenzstufe erforderlichen Fächern.
  2. Prüfung: der Nachweis von Kenntnissen in einer oder mehreren Prüfungsarbeiten.
  3. Prüfungsarbeit: eine Reihe von Fragen, die sich auf ein für die Lizenzstufe vorgeschriebenes Fach beziehen und von einem Prüfungskandidaten zu beantworten sind.
  4. Versuch: ein Versuch, eine bestimmte Prüfungsarbeit zu bestehen.

BFCL.140 Anrechnung von Theoriekenntnissen

de/bfcl/135.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/25 10:08 von Volker Löschhorn

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